Greenwashing-Regeln starten mit Streit
Greenpeace wirft Österreich vor, mit einer dreijährigen Übergangsfrist für Altbestände gegen die EU-Vorgaben zu verstoßen.
Seit 27. September gelten in der EU neue Regeln gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitsversprechen. In Österreich sorgt die Umsetzung allerdings bereits für Kritik. Greenpeace und Ökobüro haben deshalb Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt. Konkret geht es um eine dreijährige Übergangsfrist für bereits produzierte Waren. Nach Einschätzung von Greenpeace können diese in Österreich noch länger mit Umweltversprechen vermarktet werden, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Die Umweltschutzorganisation hält die Regelung für europarechtswidrig.
Strengere Vorgaben gegen Greenwashing
Die sogenannte „Empowering Consumers“-Richtlinie soll Verbraucher besser vor irreführenden Umweltangaben schützen. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ müssen künftig belegbar sein, Nachhaltigkeitssiegel benötigen eine entsprechende Zertifizierung. Auch bestimmte Klimaneutralitätsversprechen sowie falsche Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit werden eingeschränkt beziehungsweise verboten. Zudem dürfen Unternehmen grundsätzlich nicht mehr mit Eigenschaften werben, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Die neuen Vorgaben ergänzen damit die bestehenden EU-Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken.
Greenpeace kritisiert Übergangsfrist
Greenpeace beruft sich bei seiner Kritik auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten des Linzer EU-Rechtsexperten Franz Leidenmühler. Demnach sei die österreichische dreijährige Übergangsfrist für bereits produzierte Waren in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen. Greenpeace-Wirtschaftsexpertin Ursula Bittner fordert Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) daher auf, die österreichische Regelung nachzuschärfen und die Übergangsfrist zu streichen. Die EU-Kommission weist allerdings darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Umgang mit sogenannten „Altbeständen“ einen abgestimmten, verhältnismäßigen Vollzugsansatz verfolgen sollen. Gemeint sind Produkte oder Verpackungen mit Umweltangaben, die vor dem 27. September hergestellt, bestellt, vertrieben oder bereits in den Handel gebracht wurden.
(APA/red)